Obligation KFW 0.875% ( XS2100726244 ) en GBP

Société émettrice KFW
Prix sur le marché refresh price now   100 %  ▲ 
Pays  Allemagne
Code ISIN  XS2100726244 ( en GBP )
Coupon 0.875% par an ( paiement annuel )
Echéance 18/07/2024



Prospectus brochure de l'obligation KFW XS2100726244 en GBP 0.875%, échéance 18/07/2024


Montant Minimal 1 000 GBP
Montant de l'émission 3 100 000 000 GBP
Prochain Coupon 18/07/2024 ( Dans 64 jours )
Description détaillée L'Obligation émise par KFW ( Allemagne ) , en GBP, avec le code ISIN XS2100726244, paye un coupon de 0.875% par an.
Le paiement des coupons est annuel et la maturité de l'Obligation est le 18/07/2024










3. April 2020

April 3, 2020
Endgültige Bedingungen
Final Terms
GBP 200.000.000 0,875 % Schuldverschreibungen fällig am 18. Juli 2024
(die "Schuldverschreibungen")
GBP 200,000,000 0.875 per cent. Notes due July 18, 2024
(the "Notes")
werden mit den am 13. Januar 2020 begebenen GBP 1.500.000.000 0,875 % Schuldverschreibungen fällig am
18. Juli 2024 und den am 6. April 2020 begebenen GBP 150.000.000 0,875 % Schuldverschreibungen fällig am
18. Juli 2024 konsolidiert und bilden mit diesen eine einheitliche Serie
to be consolidated and form a single Series with the GBP 1,500,000,000 0.875 per cent. Notes due July 18, 2024
issued on January 13, 2020 and the GBP 150,000,000 0.875 per cent. Notes due July 18, 2024 issued on April 6,
2020
Tranche 3
Tranche 3
begeben unter dem
issued under the
KfW-Emissionsprogramm
KfW Note Programme
vom 19. Juni 2019
dated June 19, 2019
der
of
KfW
Ausgabepreis: 100,967 % zuzüglich Stückzinsen in Höhe von GBP 411.202,19 für 86 Tage
in dem Zeitraum vom 13. Januar 2020 (einschließlich) bis zum 8. April 2020 (ausschließlich)
Issue Price: 100.967 per cent. plus accrued interest in the amount of GBP 411,202.19 for 86 days
in the period from (and including) January 13, 2020 to (but excluding) April 8, 2020
Tag der Begebung: 8. April 2020
Issue Date: April 8, 2020

Diese endgültigen Bedingungen enthalten Angaben zu einer Emission von Schuldverschreibungen unter dem
KfW-Emissionsprogramm der KfW (das "Programm") vom 19. Juni 2019.
These Final Terms are issued to give details of an issue of Notes under the KfW Note Programme of KfW (the
"Programme") dated June 19, 2019.
Die für die Schuldverschreibungen geltenden konsolidierten Bedingungen (die "Bedingungen") und eine etwaige
deutsch- oder englischsprachige Übersetzung sind diesen endgültigen Bedingungen beigefügt. Die Bedingungen
gehen etwaigen abweichenden Bestimmungen dieser endgültigen Bedingungen vor.
The Integrated Conditions applicable to the Notes (the "Conditions") and the German or English language
translation thereof, if any, are attached to these Final Terms. The Conditions shall take precedence over any
conflicting term set forth in these Final Terms.
Begriffe, die in den Bedingungen definiert sind, haben, falls die endgültigen Bedingungen nicht etwas anderes
bestimmen, die gleiche Bedeutung, wenn sie in diesen endgültigen Bedingungen verwendet werden.
Capitalised terms not otherwise defined herein shall have the meanings specified in the Conditions.
Bezugnahmen in diesen endgültigen Bedingungen auf Paragraphen und Absätze beziehen sich auf die
Paragraphen und Absätze der Bedingungen.
All references in these Final Terms to numbered sections and subparagraphs are to sections and subparagraphs
of the Conditions.





Form der Bedingungen
Form of Conditions
Nicht-konsolidierte Bedingungen

Long-Form
Konsolidierte Bedingungen

Integrated
Sprache der Bedingungen
Language of Conditions
ausschließlich Deutsch

German only
ausschließlich Englisch

English only
Englisch und Deutsch (englischer Text maßgeblich)

English and German (English controlling)
Deutsch und Englisch (deutscher Text maßgeblich)

German and English (German controlling)

WÄHRUNG, STÜCKELUNG, FORM, DEFINITIONEN (§ 1)
CURRENCY, DENOMINATION, FORM, CERTAIN DEFINITIONS (§ 1)
Währung und Stückelung
Currency and Denomination

Festgelegte Währung
Britische Pfund ("GBP")

Specified Currency
British Pound ("GBP")

Gesamtnennbetrag
GBP 200.000.000

Aggregate Principal Amount
GBP 200,000,000

Festgelegte Stückelung
GBP 1.000

Specified Denomination
GBP 1,000
New Global Note
Ja
New Global Note
Yes
TEFRA C

TEFRA C

Dauerglobalurkunde

Permanent Global Note
TEFRA D

TEFRA D

Vorläufige Globalurkunde austauschbar gegen Dauerglobalurkunde

Temporary Global Note exchangeable for Permanent Global Note
Weder TEFRA D noch TEFRA C

Neither TEFRA D nor TEFRA C

Dauerglobalurkunde

Permanent Global Note
Definitionen
Certain Definitions
Clearingsystem
Clearing System
Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main (CBF)
Clearstream Banking, S.A., Luxembourg (CBL)
Euroclear Bank SA/NV (Euroclear)
Sonstige (angeben)

Other (specify)

2



Geschäftstag
Business Day
TARGET
Sonstige (sämtliche relevante Finanzzentren angeben)
London, Frankfurt am Main

Other (specify all relevant financial centres)
London, Frankfurt am Main

ZINSEN (§ 3)
INTEREST (§ 3)
Festverzinsliche Schuldverschreibungen

Fixed Rate Notes

Zinssatz und Zinszahlungstage

Rate of Interest and Interest Payment Dates

Zinssatz
0,875 % per annum

Rate of Interest
0.875 per cent. per annum

Verzinsungsbeginn
13. Januar 2020

Interest Commencement Date
January 13, 2020

Festzinstermin(e)
18. Juli eines jeden Jahres

Fixed Interest Date(s)
July 18 in each year

Erster Zinszahlungstag
18. Juli 2020

First Interest Payment Date
July 18, 2020

Fiktive(r) Zinszahlungstag(e)
18. Juli 2019

Deemed Interest Payment Date(s)
July 18, 2019

Anfänglicher Bruchteilzinsbetrag (für den Gesamtnennbetrag)
GBP 894.125.68

Initial Broken Amount (for the Aggregate Principal Amount)
GBP 894,125.68

Erste zinsfreie Periode

First interest-free period

Festzinstermin, der dem Rückzahlungstag vorangeht

Fixed Interest Date preceding the Maturity Date

Abschließender Bruchteilzinsbetrag (für den Gesamtnennbetrag)

Final Broken Amount (for the Aggregate Principal Amount)
Zinstagequotient
Day Count Fraction
Actual/Actual (ISDA)
Actual/Actual (ICMA)
Actual/365 (Fixed)
Actual/365 (Sterling)
Actual/360
30/360 or 360/360 or Bond Basis
30E/360 or Eurobond Basis

RÜCKZAHLUNG (§ 4)
REDEMPTION (§ 4)
Rückzahlung bei Endfälligkeit
Final Redemption
Schuldverschreibungen außer Raten-Schuldverschreibungen
Notes other than Instalment Notes

Rückzahlungstag
18. Juli 2024

Maturity Date
July 18, 2024

Rückzahlungsmonat

Redemption Month

Rückzahlungsbetrag

Final Redemption Amount

Gesamtnennbetrag


Aggregate Principal Amount

3




Sonstiger Rückzahlungsbetrag


Other Final Redemption Amount
Vorzeitige Rückzahlung
Nicht anwendbar
Early Redemption
Not applicable

ZAHLUNGEN (§ 5)
PAYMENTS (§ 5)
Zahltag
Payment Business Day

Geschäftstag-Konvention

Business Day Convention

Modifizierte folgender Geschäftstag-Konvention


Modified Following Business Day Convention

FRN Konvention (Zeiträume angeben)


FRN Convention (specify period(s))

Folgender Geschäftstag-Konvention


Following Business Day Convention

Vorangegangener Geschäftstag-Konvention


Preceding Business Day Convention

Anpassung der Zinsen
Nein

Adjustment of interest
No

Relevante Finanzzentren (alle angeben)
London, Frankfurt am Main

Relevant Financial Centres (specify all)
London, Frankfurt am Main


TARGET
Nein


TARGET
No

DIE EMISSIONSSTELLE UND DIE ZAHLSTELLE (§ 6)
THE FISCAL AGENT AND THE PAYING AGENT (§ 6)
Emissionsstelle und Hauptzahlstelle
Fiscal Agent and Principal Paying Agent
KfW
Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main
Anderer (angeben)

Other (specify)
Berechnungsstelle/bezeichnete Geschäftsstelle
Calculation Agent/specified office
Emissionsstelle

Fiscal Agent
Sonstige (angeben)

Other (specify)

Vorgeschriebener Ort für Berechnungsstelle (angeben)

Required location of Calculation Agent (specify)
Bestimmungsstelle/bezeichnete Geschäftsstelle
Determination Agent/specified office
Weitere Zahlstelle(n)
Additional Paying Agent(s)
KfW
Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main
Weitere Zahlstelle(n)/bezeichnete Geschäftsstelle(n)

Additional Paying Agent(s)/specified office(s)


4



MITTEILUNGEN (§ 10)
NOTICES (§ 10)
Ort und Medium der Bekanntmachung
Place and medium of publication
Bundesanzeiger (Bundesrepublik Deutschland) und Clearingsystem

Bundesanzeiger (Federal Republic of Germany) and Clearing System
Clearingsystem

Clearing System
Sonstige (angeben)

Other (specify)

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER SCHULDVERSCHREIBUNG(EN)
GENERAL PROVISIONS APPLICABLE TO THE NOTE(S)
Börsenzulassung(en)
Ja
Listing(s)
Yes
Frankfurt am Main
Luxemburg

Luxembourg
Regulierter Markt der Luxemburger Wertpapierbörse

Regulated market of the Luxembourg Stock Exchange
Professionelles Segment des Regulierten Marktes der
Luxemburger Wertpapierbörse
Professional segment of the Regulated Market of the
Luxembourg Stock Exchange
Sonstige

Other

Öffentliches Angebot in Luxemburg
Nein
Public Offer in Luxembourg
No
Einzelheiten bezüglich des Bankenkonsortiums oder Platzeurs
Management Details
Bankenkonsortium (syndiziert) oder Platzeur (nicht syndiziert) (angeben)
The Toronto-Dominion Bank
Management Group (syndicated) or Dealer (non syndicated) (specify)
60 Threadneedle Street



London EC2R 8AP



United Kingdom

Provisionen und geschätzter Nettoerlös
Commissions and Estimated Net Proceeds
Management- und Übernahmeprovision (angeben)
Keine
Management/Underwriting Commission (specify)
None
Verkaufsprovision (angeben)
Keine
Selling Concession (specify)
None
Andere (angeben)
Other (specify)
Geschätzter Nettoerlös (einschließlich Stückzinsen
GBP 202.345.202,19
in Höhe von GBP 411.202,19)
Estimated Net Proceeds (including accrued interest
GBP 202,345,202.19
in the amount of GBP 411,202.19)
Kursstabilisierender Platzeur/Manager
The Toronto-Dominion Bank
Stabilising Dealer/Manager
The Toronto-Dominion Bank
Wertpapierkennnummern
Securities Identification Numbers

Common Code
210072624

Common Code
210072624

ISIN
XS2100726244

ISIN
XS2100726244

5




Wertpapierkennnummer (WKN)
A2TEE4

German Security Code
A2TEE4

Sonstige Wertpapiernummer

Any other securities number
EZB-fähige Verwahrung
Eurosystem eligible deposit
Soll in EZB-fähiger Weise gehalten werden
Ja
Es wird darauf hingewiesen, dass
"ja" hier lediglich bedeutet, dass die
Wertpapiere nach ihrer Begebung im
Fall (i) einer NGN bei einem der
ICSDs als gemeinsamen Verwahrer
oder (ii) einer CGN bei Clearstream
Banking AG, Frankfurt verwahrt
werden;
es
bedeutet
nicht
notwendigerweise,
dass
die
Schuldverschreibungen
bei
ihrer
Begebung, zu irgendeinem Zeitpunkt
während ihrer Laufzeit oder während
ihrer gesamten Laufzeit als zulässige
Sicherheiten für die Zwecke der
Geldpolitik oder für Innertageskredite
des Eurosystems anerkannt werden.
Eine
solche
Anerkennung
ist
abhängig
davon,
ob
die
Zulassungskriterien des Eurosystems
erfüllt sind.
Intended to be held in a manner which would allow Eurosystem eligibility
Yes
Note that the designation "yes"
simply means that the Notes are
intended upon issue to be deposited
with in the case of (i) an NGN one of
the ICSDs as common safekeeper or
(ii) a CGN Clearstream Banking AG,
Frankfurt, and does not necessarily
mean that the Notes will be
recognised as eligible collateral for
Eurosystem monetary policy and
intra-day credit operations by the
Eurosystem either upon issue or at
any or all times during their life. Such
recognition
wil
depend
upon
satisfaction of the Eurosystem
eligibility criteria.

Zusätzliche Angaben zu Steuern (einfügen)
Nicht anwendbar
Supplemental Tax Disclosure (specify)
Not applicable

Rendite
0,645 % per annum
Yield
0.645 per cent. per annum
Berechnungsmethode der Rendite
Method of calculating the yield

ICMA Methode: Die ICMA Methode ermittelt die Effektivverzinsung



von Schuldverschreibungen unter Berücksichtigung



der täglichen Stückzinsen


ICMA method: The ICMA method determines the effective interest



rate of notes taking into account accrued interest on a



daily basis

6




Andere Methoden (angeben)


Other methods (specify)
Verkaufsbeschränkungen
Selling Restrictions
TEFRA C

TEFRA C
TEFRA D

TEFRA D
Weder TEFRA C noch TEFRA D

Neither TEFRA C nor TEFRA D
Zusätzliche Verkaufsbeschränkungen (angeben)
Additional selling restrictions (specify)
Anwendbares Recht
Deutsches Recht
Governing Law
German law
Andere relevante Bestimmungen (einfügen)
Other relevant Terms and Conditions (specify)

Sonstiges
Other
Börsenzulassung/Notierung
Listing
Die vorstehenden endgültigen Bedingungen enthalten die Angaben, die für die Zulassung dieser Emission von
Schuldverschreibungen unter dem Emissionsprogramm der KfW (ab dem 8. April 2020) erforderlich sind.
The above Final Terms comprise the details required to list this issue of Notes issued pursuant to the Note
Programme of KfW (as from April 8, 2020).
Zur Verfügung zu stellende Informationen über die Zustimmung der Emittentin oder der für die Erstellung
des Prospekts zuständigen Person im Falle eines nachgelagerten öffentlichen Angebots in Luxemburg
Information to be provided regarding the consent by the Issuer or person responsible for drawing up the
Prospectus in the case of a subsequent public offer in Luxembourg
Angebotsfrist, während derer die spätere Weiterveräußerung
oder endgültige Platzierung von Wertpapieren durch die Platzeure oder
weitere Finanzintermediäre in Luxemburg erfolgen kann
Nicht anwendbar
Offer period during which subsequent resale or final placement of the Notes
by Dealers and/or further financial intermediaries in Luxembourg can be made
Not applicable

KfW

________________________________________ _______________________________________
Otto Weyhausen-Brinkmann
Jörg Graupner
Vice President
Vice President


7



Diese Tranche von Schuldverschreibungen wird gemäß den von der KfW bekannt gegebenen Fiscal Agency
Rules mit Datum vom 19. Juni 2019 in ihrer jeweils aktuellen Fassung (die "Fiscal Agency Rules") begeben.
Ablichtungen der Fiscal Agency Rules können kostenlos am Sitz der Emittentin in Frankfurt am Main bezogen
werden.

EMISSIONSBEDINGUNGEN DER SCHULDVERSCHREIBUNGEN
§ 1
WÄHRUNG, STÜCKELUNG, FORM, DEFINITIONEN
(1) Währung; Stückelung. Diese Tranche von Schuldverschreibungen (die "Schuldverschreibungen") der KfW
(die "Emittentin") wird in Britische Pfund ("GBP") (die "festgelegte Währung") im Gesamtnennbetrag
(vorbehaltlich § 1 Absatz (6)) von GBP 200.000.000 (in Worten: Britische Pfund zweihundert Millionen) (der
"Gesamtnennbetrag") in der Stückelung von GBP 1.000 (die "festgelegte Stückelung") begeben.
(2) Form. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber und sind durch eine oder mehrere Globalurkunden
verbrieft (jede eine "Globalurkunde").
(3) Dauerglobalurkunde. Die Schuldverschreibungen sind durch eine Dauerglobalurkunde (die
"Dauerglobalurkunde") ohne Zinsscheine verbrieft. Die Dauerglobalurkunde trägt die eigenhändigen
Unterschriften zweier ordnungsgemäß bevollmächtigter Vertreter der Emittentin und ist von der Emissionsstelle
oder in deren Namen mit einer Kontrollunterschrift versehen. Einzelurkunden und Zinsscheine werden nicht
ausgegeben.
(4) Clearingsystem. Jede Dauerglobalurkunde wird solange von einem oder für ein Clearingsystem verwahrt, bis
sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind. "Clearingsystem"
bedeutet jeweils Folgendes: Clearstream Banking, S.A., Luxembourg ("CBL"), Euroclear Bank SA/NV
("Euroclear") (CBL und Euroclear als internationale Zentralverwahrer jeweils ein "ICSD" und zusammen die
"ICSDs"), sowie jeder Funktionsnachfolger.
Die Schuldverschreibungen werden in Form einer New Global Note ("NGN") ausgegeben und von einem
common safekeeper (gemeinsamer Verwahrer) im Namen beider ICSDs verwahrt.
(5) Gläubiger von Schuldverschreibungen. "Gläubiger" bedeutet jeder Inhaber eines Miteigentumsanteils oder
anderen vergleichbaren Rechts an den Schuldverschreibungen.
(6) Register der ICSDs. Der Gesamtnennbetrag der durch die Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen
entspricht dem jeweils in den Registern beider ICSDs eingetragenen Gesamtbetrag. Die Register der ICSDs
(unter denen die Register zu verstehen sind, die jeder ICSD für seine Kunden über den Betrag ihres Anteils an
den Schuldverschreibungen führt) sind maßgeblicher Nachweis des Gesamtnennbetrages der durch die
Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen, und eine zu diesem Zweck von einem ICSD jeweils
ausgestellte Bestätigung mit dem Betrag der so verbrieften Schuldverschreibungen ist maßgeblicher Nachweis
des Inhalts des Registers des betreffenden ICSD zu dem fraglichen Zeitpunkt.
Bei jeder Rück- oder Zinszahlung auf die durch die Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen oder beim
Kauf und der Entwertung der durch die Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen stellt die Emittentin
sicher, dass die Einzelheiten der Rückzahlung, der Zinszahlung oder des Kaufs und der Entwertung bezüglich
der Globalurkunde entsprechend in die Unterlagen der ICSDs eingetragen werden, und dass nach dieser
Eintragung vom Gesamtnennbetrag der in die Register der ICSDs aufgenommenen und durch die Globalurkunde
verbrieften Schuldverschreibungen der gesamte Nennbetrag der zurückgezahlten oder gekauften und
entwerteten Schuldverschreibungen abgezogen wird.
(7) Geschäftstag. In diesen Bedingungen bezeichnet "Geschäftstag" einen Tag (außer einem Samstag oder
Sonntag), an dem das Clearingsystem und Geschäftsbanken und Devisenmärkte in London und Frankfurt am
Main Zahlungen abwickeln und für allgemeine Geschäfte geöffnet sind (der "London und Frankfurt
Geschäftstag").
§ 2
STATUS
Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin,
die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der
Emittentin gleichrangig sind.
§ 3
ZINSEN
(1) Zinssatz und Zinszahlungstage. Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf den ausstehenden Gesamt-
nennbetrag verzinst, und zwar vom 13. Januar 2020 (einschließlich) bis zum Rückzahlungstag (wie in § 4

8



definiert) (ausschließlich) mit jährlich 0,875 %. Die Zinsen sind nachträglich am 18. Juli eines jeden Jahres
zahlbar (jeweils ein "Zinszahlungstag"), vorbehaltlich einer Anpassung gemäß § 5(5). Die erste Zinszahlung
erfolgt am 18. Juli 2020, vorbehaltlich § 5(5), und beläuft sich auf GBP 894.125,68 für den Gesamtnennbetrag der
Schuldverschreibungen.
(2) Auflaufende Zinsen. Die Verzinsung der Schuldverschreibungen endet mit Beginn des Tages, an dem sie zur
Rückzahlung fällig werden. Falls die Emittentin die Schuldverschreibungen bei Fälligkeit nicht einlöst, fallen auf
den ausstehenden Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen ab dem Fälligkeitstag der Rückzahlung
(einschließlich) bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung (ausschließlich) Zinsen zum gesetzlichen
Verzugszinssatz1 an.
(3) Berechnung der Zinsen für Teile von Zeiträumen. Sofern Zinsen für einen anderen Zeitraum als einem ganzen
Jahr zu berechnen sind, erfolgt die Berechnung auf der Grundlage des Zinstagequotienten (wie nachstehend
definiert).
(4) Zinstagequotient. "Zinstagequotient" bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung eines Zinsbetrages auf eine
Schuldverschreibung für einen beliebigen Zeitraum (einschließlich des ersten aber ausschließlich des letzten
Tages dieses Zeitraumes) (der "Zinsberechnungszeitraum"): die Anzahl der Tage in dem betreffenden
Zinsberechnungszeitraum geteilt durch das Produkt (1) der Anzahl der Tage in der Bezugsperiode und (2) der
Anzahl der Zinszahlungstage, die in ein Kalenderjahr fallen oder fallen würden, falls Zinsen für das gesamte
betreffende Jahr zu zahlen wären.
"Bezugsperiode" ist die Periode ab einem Zinszahlungstag (einschließlich desselben) bis zum nächsten
Zinszahlungstag (ausschließlich desselben). Zum Zwecke der Bestimmung der maßgeblichen Bezugsperiode gilt
der 18. Juli 2019 als Zinszahlungstag.
§ 4
RÜCKZAHLUNG
Soweit nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt oder angekauft und entwertet, werden die
Schuldverschreibungen zu ihrem Rückzahlungsbetrag am 18. Juli 2024 (der "Rückzahlungstag") zurückgezahlt.
Der Rückzahlungsbetrag in Bezug auf die Schuldverschreibungen entspricht dem ausstehenden
Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen.
§ 5
ZAHLUNGEN
(1) (a) Zahlungen auf Kapital. Zahlungen auf Kapital in Bezug auf die Schuldverschreibungen erfolgen nach
Maßgabe des nachstehenden Absatzes 2 an das Clearingsystem oder dessen Order zur Gutschrift auf den
Konten der jeweiligen Kontoinhaber des Clearingsystems gegen Vorlage und (außer im Fall von
Teilzahlungen) Einreichung der die Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Zahlung verbriefenden
Globalurkunde bei der bezeichneten Geschäftsstelle der Emissionsstelle außerhalb der Vereinigten Staaten.

(b) Zahlung von Zinsen. Die Zahlung von Zinsen auf Schuldverschreibungen erfolgt nach Maßgabe von
Absatz 2 an das Clearingsystem oder dessen Order zur Gutschrift auf den Konten der jeweiligen Kontoinhaber
des Clearingsystems.
(2) Zahlungsweise. Vorbehaltlich anwendbarer gesetzlicher Regelungen und Vorschriften werden die zu
erbringenden Zahlungen auf die Schuldverschreibungen in GBP geleistet.
Stellt die Emittentin fest, dass zu zahlende Beträge am betreffenden Zahltag aufgrund von Umständen, die
außerhalb ihrer Verantwortung liegen, in frei übertragbaren und konvertierbaren Geldern für sie nicht verfügbar
sind, oder dass die festgelegte Währung oder eine gesetzlich eingeführte Nachfolge-Währung (die "Nachfolge-
Währung") nicht mehr für die Abwicklung von internationalen Finanztransaktionen verwendet wird, kann die
Emittentin ihre Zahlungsverpflichtungen am jeweiligen Zahltag oder sobald wie es nach dem Zahltag
vernünftigerweise möglich ist durch eine Zahlung in Euro auf der Grundlage des anwendbaren Wechselkurses
erfüllen. Die Gläubiger sind nicht berechtigt, weitere Zinsen oder sonstige Zahlungen in Bezug auf eine solche
Zahlung zu verlangen. Der "anwendbare Wechselkurs" ist (i) falls verfügbar, derjenige Wechselkurs des Euro zu
der festgelegten Währung oder der Nachfolge-Währung, der von der Europäischen Zentralbank für einen Tag
festgelegt und veröffentlicht wird, der innerhalb eines angemessenen Zeitraums (gemäß Bestimmung der
Emittentin nach billigem Ermessen) vor und so nahe wie möglich an dem Tag liegt, an dem die Zahlung geleistet
wird, oder (ii) falls kein solcher Wechselkurs verfügbar ist, der von der Emittentin nach billigem Ermessen
festgelegte Wechselkurs des Euro zu der festgelegten Währung oder der Nachfolge-Währung.
(3) Vereinigte Staaten. Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses § 5 bezeichnet "Vereinigte Staaten" die
Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich deren Bundesstaaten und des District of Columbia) sowie deren
Territorien (einschließlich Puerto Rico, der U.S. Virgin Islands, Guam, American Samoa, Wake Island und

1 Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem von der Deutschen Bundesbank von Zeit zu Zeit
bekannt gemachten Basiszinssatz, §§ 288 Absatz 1, 247 Absatz 1 BGB.

9



Northern Mariana Islands).
(4) Erfüllung. Die Emittentin wird durch Leistung der Zahlung an das Clearingsystem oder dessen Order von ihrer
Zahlungspflicht befreit.
(5) Zahltag. Fällt der Fälligkeitstag einer Zahlung in Bezug auf die Schuldverschreibungen auf einen Tag, der kein
Zahltag ist, erfolgt die Zahlung nach Maßgabe der nachfolgenden Sätze. Der Gläubiger ist nicht berechtigt,
weitere Zinsen oder sonstige Beträge aufgrund einer solchen Verschiebung zu verlangen.
Der Gläubiger hat keinen Anspruch auf Zahlung vor dem nachfolgenden Zahltag.
Falls eine Zinszahlung, wie oben beschrieben, auf einen Zahltag verschoben wird, wird der Zinsbetrag nicht
angepasst.
"Zahltag" bezeichnet einen Tag, der (i) ein Tag ist, an dem das Clearingsystem offen ist und (ii) ein London und
Frankfurt Geschäftstag ist.
(6) Bezugnahmen auf Kapital. Bezugnahmen in diesen Emissionsbedingungen auf Kapital der
Schuldverschreibungen schließen, soweit anwendbar, die folgenden Beträge ein: den Rückzahlungsbetrag der
Schuldverschreibungen; sowie jeden Aufschlag sowie sonstige auf oder in Bezug auf die Schuldverschreibungen
zahlbaren Beträge.
(7) Hinterlegung von Kapital und Zinsen. Die Emittentin ist berechtigt, beim Amtsgericht Frankfurt am Main Zins-
oder Kapitalbeträge zu hinterlegen, die von den Gläubigern nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem
Fälligkeitstag der Zahlung beansprucht worden sind, auch wenn die Gläubiger sich nicht in Annahmeverzug
befinden. Soweit eine solche Hinterlegung erfolgt, und auf das Recht der Rücknahme verzichtet wird, erlöschen
die jeweiligen Ansprüche der Gläubiger gegen die Emittentin.
§ 6
DIE EMISSIONSSTELLE UND DIE ZAHLSTELLE
(1) Bestellung; bezeichnete Geschäftsstelle. Die anfänglich bestellte Emissionsstelle und die Hauptzahlstelle (die
"Emissionsstelle") und ihre bezeichnete Geschäftsstelle lautet wie folgt:
Emissionsstelle:
Deutsche Bank Aktiengesellschaft

Trust and Agency Services

Taunusanlage 12

60325 Frankfurt am Main

Bundesrepublik Deutschland
Die Emissionsstelle behält sich das Recht vor, jederzeit ihre bezeichnete Geschäftsstelle durch eine andere
bezeichnete Geschäftsstelle in derselben Stadt zu ersetzen.
(2) Änderung der Bestellung oder Abberufung. Die Emittentin behält sich das Recht vor, jederzeit die Bestel ung
der Emissionsstelle zu ändern oder zu beenden und eine andere Emissionsstelle zu bestellen. Die Emittentin wird
zu jedem Zeitpunkt (i) eine Emissionsstelle unterhalten und (ii) solange die Schuldverschreibungen an der
Luxemburger Börse notiert sind, eine Zahlstelle (die die Emissionsstelle sein kann) mit bezeichneter
Geschäftsstelle in Luxemburg und/oder an solchen anderen Orten unterhalten, die die Regeln dieser Börse
verlangen. Die Emittentin wird die Gläubiger von jeder Änderung, Abberufung, Bestellung oder jedem sonstigen
Wechsel so bald wie möglich nach Eintritt der Wirksamkeit einer solchen Veränderung informieren.
(3) Beauftragte der Emittentin. Die Emissionsstelle handelt ausschließlich als Beauftragte der Emittentin und
übernimmt keinerlei Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern, und es wird kein Auftrags- oder
Treuhandverhältnis zwischen ihr und den Gläubigern begründet.
§ 7
STEUERN
Sämtliche auf die Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträge werden unter Abzug von Steuern oder sonstigen
Abgaben geleistet, falls ein solcher Abzug gesetzlich vorgeschrieben ist. Falls ein solcher Abzug erfolgt, wird die
Emittentin keine zusätzlichen Beträge auf die Schuldverschreibungen zahlen (kein "gross-up").
§ 8
VORLEGUNGSFRIST
Die in § 801 Absatz 1 Satz 1 BGB bestimmte Vorlegungsfrist wird für die Schuldverschreibungen auf zehn Jahre
verkürzt.

10